Schrey Immobilien GmbH
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1.
Der Makler ist verpflichtet,
2.
Der Makler ist berechtigt,
1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
1.
Zu dem Kaufpreis, von dem die Höhe der Courtage prozentual berechnet wird, gehören auch sonstige Leistungen des Kaufinteressenten und vereinbarte Zahlungen auf Zubehör und mitveräußertes Inventar sowie dem Auftraggeber etwaig eingeräumte Nutzungen an dem Vertragsobjekt.
2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Pflicht zur Zahlung der Courtage im Hauptvertrag auf den Kaufinteressenten nachträglich zu übertragen. Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand und handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kann die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nachträglich nur soweit übertragen werden, dass Zahlungsverpflichtungen des Kaufinteressenten und des Auftraggebers in gleicher Höhe verbleiben; der Auftraggeber daher bleibt in jedem Fall zur Zahlung der Courtage in derselben Höhe verpflichtet wie der Kaufinteressent. Wird die Zahlungspflicht ganz oder teilweise auf den Kaufinteressenten übertragen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler im Hauptvertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Kaufinteressenten zu sichern. Die Haftung des Auftraggebers für den Fall, dass der Makler seinen Anspruch gegen den Kaufinteressenten aus Sach- oder Rechtsgründen nicht durchsetzen kann, bleibt unberührt.
3.
Die Courtage wird fällig am Tag nach Abschluss des Hauptvertrags.
Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand, ist Folgendes zu beachten:
Bei einer nachträglichen teilweisen Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung der Courtage vom Auftraggeber auf den Kaufinteressenten, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wird der von dem Kaufinteressenten zu zahlende Teil der Courtage erst fällig, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der Courtage nachgekommen ist und er oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt; dasselbe gilt, wenn der Kaufinteressent zur Erstattung der Courtage an den Auftraggeber verpflichtet wird.
4.
War die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrags (mit-)ursächlich, besteht der Anspruch des Maklers auf die Courtage auch dann, wenn
5.
Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand undhandelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt auch die Zahlungsverpflichtung des Kaufinteressenten als erlassen, wennder Makler dem Auftraggeber die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage erlässt.
1.
Der Makler hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund der Durchführung dieses Vertrags entstandenen tatsächlichen Aufwendungen, z. B. Kosten für Post- und Telekommunikation, Inserate und Exposés, Besichtigungstermine; auf Verlangen sind die Aufwendungen dem Auftraggeber nachzuweisen.
1.
Verletzt der Makler eine seiner in diesem Vertrag genannten Pflichten, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Schlechtleistung des Maklers sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Haftungserleichterung). Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
2.
Handelt der Auftraggeber entgegen seiner Zusicherung nach § 1 Nr. 2 ohne die erforderliche Ermächtigung oder verletzt er eine seiner in diesem Vertrag genannten Pflichten, ist er dem Makler zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet.
1.
Der Makler ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG verpflichtet, den Auftraggeber und den Kaufinteressenten im Sinne des § 11 Abs. 2 GwG zu identifizieren, sobald der Auftraggeber ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Hauptvertrags äußert und die Hauptvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
2.
Der Auftraggeber hat dem Makler nach § 11 Abs. 6 GwG die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe dieses Vertrags Änderungen, hat er diese Änderungen dem Makler unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Er hat gegenüber dem Makler offenzulegen, ob er den Hauptvertrag für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Makler auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
1.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wurde der Vertrag entweder nach Maßgabe des § 312b BGB (Haustürgeschäft) außerhalb von Geschäftsräumen des Maklers oder in seinem Namen oder Auftrag handelnder Personen oder nach Maßgabe des § 312c BGB (Fernabsatzgeschäft) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht dem Auftraggeber nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht ein Widerrufsrecht des Auftraggebers auch dann nicht, wenn dem schriftlichen Vertrag eine Widerrufsbelehrung als Anlage beigefügt ist, es sei denn, die Parteien haben durch gesonderte schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein Widerrufsrecht vereinbart.
2.
Besteht ein Widerrufsrecht des Auftraggebers nach vorstehender Nr. 1, erlischt dieses gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht und mit der Ausführung seiner Leistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler verliert.
Soll der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung seiner Leistung beginnen, schließen die Parteien die unten stehende Zusatzvereinbarung; andernfalls führt ein Beginn mit der Ausführung der Leistung durch den Makler in keinem Fall zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Auftraggebers.
Der Makler hat bei Erhebung und Verarbeitung von Daten des Auftraggebers die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten. Die als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügte Datenschutzerklärung des Maklers ist Bestandteil dieses Maklervertrags und mit diesem fest zu verbinden.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der wechselseitigen Rechte und Pflichten den Ort der Hauptniederlassung des Maklers; nach diesem bestimmt sich auch der Gerichtsstand.
1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen.
2.
Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.
3.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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© Schrey Immobilien 2023, Datenschutz, Impressum, AGB, Gestaltung: team4media
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