AGB

Schrey Immobilien GmbH
Niedersachsenstraße 2
49134 Wallenhorst

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Rechte und Pflichten des Maklers

1.
Der Makler ist verpflichtet, 

  1. den Aufraggeber vor Angebotsbeginn über die Angebotsbedingungen im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit aufzuklären;
  1. sich nachhaltig und fachgerecht um den Verkauf des Vertragsobjekts bzw. die Vermittlung von Kaufinteressenten zu bemühen und alle sich bietenden Möglichkeiten zum schnellstmöglichen Abschluss eines Hauptvertrags zu einem höchstmöglichen Kaufpreis auszuschöpfen. Er ist insbesondere zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
  • Fertigung eines Exposés
  • Wertermittlung und Verkaufsberatung zu Beginn der Maklertätigkeit
  • Anpreisung des Auftragsobjekts mindestens auf der Internetseite des Maklers
  • telefonische und schriftliche Korrespondenz mit Kaufinteressenten sowie Wahrnehmung von Besichtigungsterminen mit Kaufinteressenten
  • Verhandlungsführung über Hauptvertragsbedingungen und Kaufpreis
  1. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Makler verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen Originalunterlagen herauszugeben. Wird ein Kaufvertrag geschlossen, ist der Makler verpflichtet, die Unterlagen unverzüglich nach Erhalt seiner Vergütung herauszugeben.
  1. bei der Durchführung dieses Vertrags die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

2.
Der Makler ist berechtigt, 

  1.    die Daten, die diesem Vertrag zugrunde liegen, in elektronischer Form zu verarbeiten und zu speichern und das Vertragsobjekt der Öffentlichkeit über Internetportale allgemein zugänglich zu machen;
  1.    andere Makler mit der Mitbearbeitung dieses Auftrags zu beauftragen und ihnen die dem Vertrag zugrundeliegenden Daten zugänglich zu machen, soweit dem Auftraggeber dadurch keine zusätzlichen Kosten oder sonstigen Belastungen oder Verpflichtungen entstehen;
  1.    auch für den Kaufinteressenten courtagepflichtig als Nachweis- und Vermittlungsmakler tätig zu werden und
  1.    von dem Auftraggeber eine Abschrift des Hauptvertrags zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser mit einer Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang steht.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, 

  1. dem Makler alle Angaben, die für die Durchführung dieses Vertrags notwendig und erforderlich sind, vollständig und richtig zu erteilen;
  1. keine weiteren Makler oder Maklerdienste sonstiger Dritter zu beauftragen;
  1. eventuelle Kaufanfragen, die direkt an den Auftraggeber gerichtet sind, an den Makler weiterzugegeben
  1. den Makler über alle Umstände, die mit der Durchführung dieses Vertrags in Bezug stehen oder in Bezug stehen können, insbesondere über das Zustandekommen eines Hauptvertrags unabhängig davon, ob dieser mit einer Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang steht, sowie über eine Änderung oder Aufgabe der Verkaufsabsicht unverzüglich unaufgefordert schriftlich zu unterrichten;
  1. es dem Makler unverzüglich mitzuteilen, wenn er einen von diesem nachgewiesenen Kaufinteressenten bereits zuvor kannte; andernfalls kann er sich auf diese Kenntnis nicht berufen.
  1. den Makler in seiner Tätigkeit zu unterstützen und setzt ihn von tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen des Objekts, die für den Kaufvertragsabschluss bedeutsam sein können, in Kenntnis.

§ 3 Maklerprovision (Courtage)

1.
Zu dem Kaufpreis, von dem die Höhe der Courtage prozentual berechnet wird, gehören auch sonstige Leistungen des Kaufinteressenten und vereinbarte Zahlungen auf Zubehör und mitveräußertes Inventar sowie dem Auftraggeber etwaig eingeräumte Nutzungen an dem Vertragsobjekt.

2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Pflicht zur Zahlung der Courtage im Hauptvertrag auf den Kaufinteressenten nachträglich zu übertragen. Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand und handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kann die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nachträglich nur soweit übertragen werden, dass Zahlungsverpflichtungen des Kaufinteressenten und des Auftraggebers in gleicher Höhe verbleiben; der Auftraggeber daher bleibt in jedem Fall zur Zahlung der Courtage in derselben Höhe verpflichtet wie der Kaufinteressent. Wird die Zahlungspflicht ganz oder teilweise auf den Kaufinteressenten übertragen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler im Hauptvertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Kaufinteressenten zu sichern. Die Haftung des Auftraggebers für den Fall, dass der Makler seinen Anspruch gegen den Kaufinteressenten aus Sach- oder Rechtsgründen nicht durchsetzen kann, bleibt unberührt.

3.
Die Courtage wird fällig am Tag nach Abschluss des Hauptvertrags.

Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand, ist Folgendes zu beachten:

Bei einer nachträglichen teilweisen Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung der Courtage vom Auftraggeber auf den Kaufinteressenten, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wird der von dem Kaufinteressenten zu zahlende Teil der Courtage erst fällig, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der Courtage nachgekommen ist und er oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt; dasselbe gilt, wenn der Kaufinteressent zur Erstattung der Courtage an den Auftraggeber verpflichtet wird.

4.
War die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrags (mit-)ursächlich, besteht der Anspruch des Maklers auf die Courtage auch dann, wenn 

  1.    der Hauptvertrag erst nach dem Ende dieses Vertrags abgeschlossen wird;
  1.    zwischen dem Auftraggeber und dem Kaufinteressenten ein wirtschaftlich gleichwertiger oder gleichartiger Vertrag zustande kommt.

5.
Hat der Maklerauftrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand undhandelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt auch die Zahlungsverpflichtung des Kaufinteressenten als erlassen, wennder Makler dem Auftraggeber die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage erlässt.

§ 4 Aufwendungsersatz

1.
Der Makler hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund der Durchführung dieses Vertrags entstandenen tatsächlichen Aufwendungen, z. B. Kosten für Post- und Telekommunikation, Inserate und Exposés, Besichtigungstermine; auf Verlangen sind die Aufwendungen dem Auftraggeber nachzuweisen.

§ 5 Schadenersatz / Haftungserleichterung für den Makler

1.
Verletzt der Makler eine seiner in diesem Vertrag genannten Pflichten, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Schlechtleistung des Maklers sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Haftungserleichterung). Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

2.
Handelt der Auftraggeber entgegen seiner Zusicherung nach § 1 Nr. 2 ohne die erforderliche Ermächtigung oder verletzt er eine seiner in diesem Vertrag genannten Pflichten, ist er dem Makler zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 6 Hinweis auf das Geldwäschegesetz (GwG)

1.
Der Makler ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG verpflichtet, den Auftraggeber und den Kaufinteressenten im Sinne des § 11 Abs. 2 GwG zu identifizieren, sobald der Auftraggeber ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Hauptvertrags äußert und die Hauptvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

2.
Der Auftraggeber hat dem Makler nach § 11 Abs. 6 GwG die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe dieses Vertrags Änderungen, hat er diese Änderungen dem Makler unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Er hat gegenüber dem Makler offenzulegen, ob er den Hauptvertrag für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Makler auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.

§ 7 Widerrufsrecht

1.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wurde der Vertrag entweder nach Maßgabe des § 312b BGB (Haustürgeschäft) außerhalb von Geschäftsräumen des Maklers oder in seinem Namen oder Auftrag handelnder Personen oder nach Maßgabe des § 312c BGB (Fernabsatzgeschäft) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht dem Auftraggeber nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht ein Widerrufsrecht des Auftraggebers auch dann nicht, wenn dem schriftlichen Vertrag eine Widerrufsbelehrung als Anlage beigefügt ist, es sei denn, die Parteien haben durch gesonderte schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein Widerrufsrecht vereinbart.

2.
Besteht ein Widerrufsrecht des Auftraggebers nach vorstehender Nr. 1, erlischt dieses gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht und mit der Ausführung seiner Leistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler verliert.

Soll der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung seiner Leistung beginnen, schließen die Parteien die unten stehende Zusatzvereinbarung; andernfalls führt ein Beginn mit der Ausführung der Leistung durch den Makler in keinem Fall zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Auftraggebers.

§ 8 Datenschutzgrundverordnung

Der Makler hat bei Erhebung und Verarbeitung von Daten des Auftraggebers die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten. Die als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügte Datenschutzerklärung des Maklers ist Bestandteil dieses Maklervertrags und mit diesem fest zu verbinden.

§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der wechselseitigen Rechte und Pflichten den Ort der Hauptniederlassung des Maklers; nach diesem bestimmt sich auch der Gerichtsstand.

§ 10 Schriftformerfordernis / Salvatorische Klausel / ergänzende Geltung des BGB

1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen.

2.
Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.

3.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).